RSiedlGErgG 1935 – Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
RSiedlGErgG 1935 – Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 04.01.1935. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt: Wenn ein großes Grundstück für Siedlungen gekauft und dann in kleinere Grundstücke aufgeteilt wird, gelten dafür dieselben Regeln wie für den ersten Kauf. Es geht um die Vorschriften, die beim Kauf und der Aufteilung von Land für Wohnsiedlungen beachtet werden müssen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen oder Unternehmen, die Grundstücke für Siedlungszwecke kaufen und später in kleinere Teile aufteilen.
Ein Beispiel
Ein Bauunternehmen kauft ein großes Feld, um darauf Häuser zu bauen. Später teilt es das Feld in viele kleine Grundstücke auf, auf denen jeweils ein Haus steht. Für diese Aufteilung gelten dieselben Regeln wie beim ersten Kauf des Feldes.
Begriffe
- Siedlungszwecke:
- Damit ist gemeint, dass ein Grundstück gekauft wird, um darauf Wohnhäuser oder Siedlungen zu bauen.
- sinngemäß:
- Das bedeutet, dass die Regeln nicht wortwörtlich, aber inhaltlich genauso angewendet werden.
- Grundstücksteil:
- Ein Teil eines größeren Grundstücks, der abgetrennt und einzeln genutzt oder verkauft wird.
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