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WPapBerSchlG – Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Ausfertigung: 1964-01-28BGBl I 1964, 45Original ansehen

WPapBerSchlG – Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.01.1964. Der Text hat 42 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 31

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf ändert, wie Rechte aus alten Wertpapieren anerkannt werden. Früher musste man beweisen oder glaubhaft machen, dass man ein Recht hat. Jetzt reicht es, wenn das Recht anerkannt wird. Dann gilt es automatisch als bewiesen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die Ansprüche aus alten Wertpapieren haben, die nach dem Zweiten Weltkrieg verloren gingen oder unklar waren.

Ein Beispiel

Jemand findet ein altes Sparbuch von 1945 und beantragt die Auszahlung. Früher musste die Person nachweisen, dass das Sparbuch ihr gehört. Jetzt reicht es, wenn die Behörde das Recht anerkennt. Dann wird es wie ein bewiesenes Recht behandelt.

Begriffe

Wertpapier:
Ein Dokument, das einen finanziellen Wert hat, z. B. eine Aktie oder ein Sparbuch.
Recht anerkennen:
Eine Behörde oder ein Gericht bestätigt, dass ein Anspruch gültig ist.
glaubhaft machen:
Etwas so darlegen, dass es wahrscheinlich wahr ist, aber nicht vollständig bewiesen.
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