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ErbbauV – Gesetz über das Erbbaurecht

Gesetz über das Erbbaurecht

Ausfertigung: 1919-01-15RGBl 1919, 72, 122Original ansehen

ErbbauV – Gesetz über das Erbbaurecht ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.01.1919. Der Text hat 40 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 39

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Wenn jemand ein Grundstück kauft, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, oder ein bestehendes Erbbaurecht verlängert wird, müssen bestimmte Kosten nicht noch einmal bezahlt werden. Diese Kosten wurden schon einmal gezahlt, als das Erbbaurecht zum ersten Mal eingerichtet wurde.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die ein Erbbaurecht haben und das dazugehörige Grundstück kaufen oder ihr Erbbaurecht verlängern.

Ein Beispiel

Ein Mieter hat ein Haus auf einem Grundstück gebaut, das ihm nicht gehört. Er hat ein Erbbaurecht für 99 Jahre. Nach 20 Jahren darf er das Grundstück kaufen. Dann muss er nicht noch einmal die Gebühren für die Eintragung des Erbbaurechts bezahlen.

Begriffe

Erbbauberechtigter:
Eine Person, die ein Erbbaurecht hat. Das bedeutet, sie darf ein Gebäude auf einem Grundstück nutzen, das ihr nicht gehört.
Erbbaurecht:
Ein Recht, ein Gebäude auf einem fremden Grundstück zu bauen und zu nutzen, meist für eine lange Zeit (z. B. 99 Jahre).
Vorkaufsrecht:
Das Recht, ein Grundstück zu kaufen, bevor es ein anderer kauft, wenn der Eigentümer es verkaufen will.
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