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DEStiftKStBegVIn Kraft

StiftKStBegV – Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind

Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind

Ausfertigung: 1926-02-13RGBl I 1926, 101Original ansehen

StiftKStBegV – Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.02.1926. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, ab wann eine bestimmte Steuer-Regel für Stiftungen gilt. Es geht um Stiftungen, die früher ein Familienfideikommiss waren. Die Regel gilt ab dem ersten Steuerjahr, in dem diese Stiftungen Körperschaftsteuer zahlen müssen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Stiftungen, die früher ein Familienfideikommiss waren und jetzt Körperschaftsteuer zahlen müssen.

Ein Beispiel

Eine Familie hatte früher ein Familienfideikommiss, also ein großes Vermögen, das immer an den ältesten Sohn vererbt wurde. Jetzt ist daraus eine Stiftung geworden. Ab dem Jahr, in dem diese Stiftung zum ersten Mal Körperschaftsteuer zahlen muss, gilt die Steuerbegünstigung aus dieser Verordnung.

Begriffe

Steuerabschnitt:
Das ist ein Zeitraum, für den Steuern berechnet werden, meist ein Jahr.
Körperschaftsteuer:
Eine Steuer, die Unternehmen oder Stiftungen auf ihren Gewinn zahlen müssen.
Familienfideikommiss:
Ein altes Recht, bei dem ein großes Vermögen immer an den ältesten Sohn vererbt wurde, damit es in der Familie bleibt.
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