Zurück zu Gesetzen
DEBEGDV1/2/3ÄndV 2In Kraft

BEGDV1/2/3ÄndV 2 – Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigung: 1960-02-25BGBl I 1960, 130Original ansehen

BEGDV1/2/3ÄndV 2 – Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.02.1960. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art V — Anwendung in Berlin

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Die Verordnung gilt auch in Berlin. Sie ändert Regeln für Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Das Gesetz betrifft Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Menschen in Berlin, die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben oder prüfen.

Ein Beispiel

Ein Berliner, der als Opfer des Nationalsozialismus eine Entschädigung beantragt, muss sich an dieselben Regeln halten wie Menschen in anderen Bundesländern.

Begriffe

Bundesentschädigungsgesetz (BEG):
Ein Gesetz, das Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus regelt.
Drittes Überleitungsgesetz:
Ein Gesetz aus dem Jahr 1952, das bestimmt, welche Bundesgesetze auch in Berlin gelten.
Bundesgesetzblatt:
Das offizielle Blatt, in dem Gesetze und Verordnungen in Deutschland veröffentlicht werden.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt