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MilchFettG – Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Ausfertigung: 1951-02-28BGBl I 1951, 135Original ansehen

MilchFettG – Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.02.1951. Der Text hat 27 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 28 — Beauftragung des Max Rubner-Instituts

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Max Rubner-Institut mit Forschungsaufgaben zu beauftragen. Das Institut soll die Qualität von Milch und Milchprodukten erhalten und verbessern. Es kann auch Gütezeichen einführen und nutzen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Max Rubner-Institut und indirekt Hersteller von Milch und Milchprodukten.

Ein Beispiel

Das Max Rubner-Institut untersucht, wie Milch länger frisch bleibt. Dafür kann es vom Ministerium den Auftrag bekommen.

Begriffe

Max Rubner-Institut:
Ein Forschungsinstitut des Bundes, das sich mit Ernährung und Lebensmitteln beschäftigt.
Gütezeichen:
Ein Zeichen, das anzeigt, dass ein Produkt bestimmte Qualitätsstandards erfüllt.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Eine Behörde der deutschen Regierung, die für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist.
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