FahrlAusbV – Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
FahrlAusbV – Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.01.2018. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3 — Ausbildungsfahrschule
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wie Fahrlehrer-Anwärter ihr Praktikum in einer Fahrschule machen müssen. Es gibt einen Plan mit festen Inhalten und Stunden. Das Praktikum dauert mindestens vier Monate.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Fahrlehrer-Anwärter, Ausbildungsfahrlehrer und die zuständigen Behörden der Bundesländer.
Ein Beispiel
Ein Fahrlehrer-Anwärter muss in seiner Ausbildung mindestens 20 Stunden pro Woche in der Fahrschule mitarbeiten. Dazu gehören Unterrichtsstunden, Vor- und Nachbesprechungen und die Vorbereitung auf Prüfungen.
Begriffe
- Lehrpraktikum:
- Das Praktikum, das Fahrlehrer-Anwärter machen müssen, um später selbst Fahrlehrer zu werden.
- Unterrichtseinheiten:
- Eine Unterrichtseinheit ist eine festgelegte Zeit, in der unterrichtet wird, meist 45 oder 60 Minuten.
- Anlage 3:
- Ein Teil der Verordnung, in dem genau steht, welche Inhalte und Stunden im Praktikum enthalten sein müssen. Die Regel verweist darauf, erklärt aber nicht im Detail, was dort steht.
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