GewStDV 1955 – Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV 1955 – Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.03.1956. Der Text hat 24 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 15 — Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel bestimmt, welche Gemeinde die Gewerbesteuer für bestimmte Schiffe einziehen darf. Es geht um Schiffe, die in Deutschland registriert sind und nicht nur zwischen ausländischen Häfen fahren. Auch für Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe gilt diese Regel.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Besitzer von Handelsschiffen und Betreiber von Binnen- oder Küstenschifffahrtsunternehmen in Deutschland.
Ein Beispiel
Ein Frachtschiff ist in Hamburg im Schiffsregister eingetragen und hat dort seinen Heimathafen. Die Stadt Hamburg darf dann die Gewerbesteuer für dieses Schiff erheben.
Begriffe
- Hebeberechtigte Gemeinde:
- Die Stadt oder Gemeinde, die die Steuer (hier: Gewerbesteuer) einziehen darf.
- Kauffahrteischiff:
- Ein Schiff, das für Handel oder Gewerbe genutzt wird, z. B. Fracht- oder Containerschiffe.
- Heimathafen (Heimatort):
- Der Hafen, in dem ein Schiff offiziell registriert ist und zu dem es gehört.
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