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BBahnVermG – Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Ausfertigung: 1951-03-02BGBl I 1951, 155Original ansehen

BBahnVermG – Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.03.1951. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Alte Verträge oder Entscheidungen über bestimmte Vermögensrechte der Deutschen Bundesbahn bleiben gültig. Das gilt für alles, was vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurde.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Personen oder Unternehmen, die vor dem Gesetz mit der Deutschen Bundesbahn Verträge über Vermögensrechte geschlossen haben.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen hat 1990 ein Grundstück von der Deutschen Bundesbahn gekauft. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes bleibt dieser Kauf gültig.

Begriffe

rechtsgeschäftliche Verfügungen:
Verträge oder Entscheidungen, die rechtlich bindend sind, z. B. Kauf, Verkauf oder Schenkung.
Vermögensrechte:
Rechte, die mit Besitz oder Geld zu tun haben, z. B. Eigentum an einem Grundstück oder Forderungen.
unberührt bleiben:
Etwas bleibt so, wie es ist, und wird nicht verändert oder ungültig.
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