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BABG – Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Ausfertigung: 1951-03-02BGBl I 1951, 157Original ansehen

BABG – Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.03.1951. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Bestimmte Regeln aus § 1 und § 3 gelten nicht für Dinge, die nach dem 30. Januar 1933 von Gruppen wie Gewerkschaften oder Parteien weggenommen wurden. Das betrifft Eigentum und Vermögensrechte, die damals unrechtmäßig entzogen wurden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Gruppen wie Gewerkschaften, Genossenschaften, politische Parteien oder andere demokratische Organisationen, denen nach 1933 etwas weggenommen wurde.

Ein Beispiel

Eine Gewerkschaft besaß 1932 ein Gebäude. Nach 1933 wurde es ihr vom Staat weggenommen. Heute könnte die Gewerkschaft dieses Gebäude zurückfordern, weil die normalen Regeln für Bundesstraßen hier nicht gelten.

Begriffe

Vermögensrechte:
Das sind Rechte an Dingen, die einen Wert haben, z. B. Grundstücke, Geld oder Gebäude.
Gewerkschaft:
Eine Organisation, die sich für die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einsetzt.
Genossenschaft:
Eine Gruppe von Menschen oder Unternehmen, die zusammenarbeiten, um gemeinsame Ziele zu erreichen, z. B. im Handel oder Wohnungsbau.
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