VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.04.1953. Der Text hat 24 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 12 — Unmittelbarer Zwang
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erlaubt Behörden, jemanden zu einer Handlung zu zwingen. Das gilt, wenn andere Maßnahmen wie Zwangsgeld nicht helfen oder nicht sinnvoll sind. Die Behörde darf dann selbst handeln oder den Betroffenen direkt dazu bringen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die eine behördliche Anordnung nicht befolgen.
Ein Beispiel
Eine Person räumt ihren illegal abgestellten Müll nicht weg, obwohl die Behörde es verlangt. Wenn ein Zwangsgeld nichts ändert, darf die Behörde den Müll selbst beseitigen oder die Person zwingen, es zu tun.
Begriffe
- Ersatzvornahme:
- Die Behörde erledigt etwas selbst, das eigentlich eine andere Person tun müsste.
- Zwangsgeld:
- Ein Geldbetrag, den jemand zahlen muss, wenn er eine behördliche Anordnung nicht befolgt.
- untunlich:
- Nicht sinnvoll oder nicht durchführbar.
§ 17 — Vollzug gegen Behörden
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, dass der Staat andere staatliche Stellen nicht zwingen darf, etwas zu tun. Das gilt zum Beispiel für Ämter oder Städte. Es gibt aber Ausnahmen, wenn andere Gesetze das erlauben.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Behörden, Städte, Länder und andere öffentliche Einrichtungen in Deutschland.
Ein Beispiel
Ein Finanzamt darf nicht mit Zwang (wie Geldstrafen) dazu gebracht werden, einem anderen Amt eine Akte zu geben. Das geht nur, wenn ein anderes Gesetz das ausdrücklich erlaubt.
Begriffe
- Zwangsmittel:
- Maßnahmen, mit denen jemand gezwungen wird, etwas zu tun, z. B. durch Geldstrafen oder Zwangsgeld.
- juristische Personen des öffentlichen Rechts:
- Einrichtungen, die vom Staat gegründet wurden, z. B. Städte, Krankenkassen oder Universitäten.
- unzulässig:
- Nicht erlaubt, verboten.
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