UZwG – Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG – Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.03.1961. Der Text hat 21 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 13 — Androhung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, dass Polizistinnen und Polizisten des Bundes bestimmte Zwangsmittel vorher ankündigen müssen. Dazu gehören Schusswaffen, Wasserwerfer und Dienstfahrzeuge. Die Ankündigung muss bei einer Menschenmenge wiederholt werden.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Vollzugsbeamte des Bundes, die unmittelbaren Zwang anwenden, sowie Personen, gegen die dieser Zwang eingesetzt wird.
Ein Beispiel
Bei einer Demonstration ruft die Polizei laut: „Achtung, wir werden gleich Wasserwerfer einsetzen!“ Das ist die vorgeschriebene Androhung.
Begriffe
- Unmittelbarer Zwang:
- Körperliche Gewalt oder Hilfsmittel wie Waffen, die Polizisten einsetzen dürfen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
- Androhung:
- Die vorherige Ankündigung, dass ein Zwangsmittel eingesetzt wird.
- Vollzugsbeamte des Bundes:
- Polizisten oder andere Beamte, die für den Bund arbeiten, z. B. Bundespolizei oder Zoll.
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