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WPapG – Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Ausfertigung: 1937-02-04RGBl I 1937, 171Original ansehen

WPapG – Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 04.02.1937. Der Text hat 45 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 10 — Tauschverwahrung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie jemand einer Bank oder einem Verwahrer erlauben kann, hinterlegte Wertpapiere gegen gleichartige auszutauschen. Die Erlaubnis muss klar und schriftlich für jeden einzelnen Fall gegeben werden. Sie darf nicht einfach in allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die Wertpapiere bei einer Bank oder einem Verwahrer hinterlegen, sowie die Banken oder Verwahrer selbst.

Ein Beispiel

Jemand gibt seiner Bank Aktien zur Aufbewahrung. Die Person erlaubt der Bank schriftlich, diese Aktien später gegen andere Aktien desselben Unternehmens und derselben Art zurückzugeben.

Begriffe

Hinterleger:
Eine Person, die Wertpapiere bei einer Bank oder einem Verwahrer zur Aufbewahrung abgibt.
Verwahrer:
Eine Bank oder eine andere Stelle, die Wertpapiere für jemanden aufbewahrt.
Textform:
Eine Erklärung muss schriftlich erfolgen, zum Beispiel per Brief, E-Mail oder Fax, aber nicht mündlich.

§ 25 — Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Ein Kunde gibt einer Bank oder einem Händler den Auftrag, für ihn Wertpapiere zu kaufen. Die Bank muss dem Kunden eine Liste mit den gekauften Papieren schicken. Tut sie das nicht rechtzeitig und holt es auch nicht innerhalb von drei Tagen nach, kann der Kunde den Kauf ablehnen. Er kann dann auch Schadensersatz verlangen, wenn die Bank schuld ist.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Kunden, die eine Bank oder einen Händler beauftragen, für sie Wertpapiere zu kaufen.

Ein Beispiel

Ein Kunde beauftragt seine Bank, Aktien für ihn zu kaufen. Die Bank schickt ihm die Liste mit den gekauften Aktien nicht. Der Kunde fordert die Bank auf, die Liste nachzureichen. Wenn die Bank das nicht innerhalb von drei Tagen tut, kann der Kunde den Kauf ablehnen.

Begriffe

Kommissionär:
Eine Bank oder ein Händler, der für einen Kunden Wertpapiere kauft oder verkauft.
Kommittent:
Ein Kunde, der eine Bank oder einen Händler beauftragt, für ihn Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen.
Stückeverzeichnis:
Eine Liste mit den gekauften Wertpapieren, die die Bank dem Kunden schicken muss.
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