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HAG – Heimarbeitsgesetz

Heimarbeitsgesetz

Ausfertigung: 1951-03-14BGBl I 1951, 191Original ansehen

HAG – Heimarbeitsgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 14.03.1951. Der Text hat 38 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 25 — Klagebefugnis der Länder

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt es einem Bundesland, für Menschen in Heimarbeit vor Gericht zu klagen. Es geht um Geld, das diese Menschen zu wenig bekommen haben. Das Urteil gilt dann auch für die betroffenen Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Bundesländer, die für Menschen in Heimarbeit vor Gericht handeln können, sowie die betroffenen Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter selbst.

Ein Beispiel

Ein Bundesland erfährt, dass eine Firma Heimarbeitern zu wenig Lohn gezahlt hat. Das Land kann dann vor Gericht für die Nachzahlung des fehlenden Betrags sorgen.

Begriffe

oberste Arbeitsbehörde:
Die höchste Behörde in einem Bundesland, die für Arbeitsfragen zuständig ist.
Minderbetrag:
Der Betrag, der zu wenig gezahlt wurde – also der Unterschied zwischen dem, was gezahlt wurde, und dem, was eigentlich hätte gezahlt werden müssen.
Gleichgestellte:
Personen, die ähnlich wie Heimarbeiter behandelt werden, auch wenn sie nicht genau unter diese Gruppe fallen.
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