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KrFrHemmGErgG – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

Ausfertigung: 1951-03-30BGBl I 1951, 213Original ansehen

KrFrHemmGErgG – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 30.03.1951. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, dass bestimmte Fristen für Ansprüche aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 nicht ablaufen, wenn der Krieg sie unterbrochen hat. Das gilt auch für ähnliche Fristen, wenn jemand in einem Land lebte, das mit Deutschland im Krieg war.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, deren Ansprüche oder Fristen aus der Zeit vor 1945 durch den Zweiten Weltkrieg beeinflusst wurden.

Ein Beispiel

Ein Erbe aus Frankreich konnte nach dem Krieg noch ein Haus in Deutschland beanspruchen, das vor 1945 vererbt werden sollte. Ohne diese Regel wäre die Frist dafür vielleicht schon abgelaufen.

Begriffe

bürgerlich-rechtliche Ansprüche:
Rechte, die Privatpersonen gegeneinander haben, z. B. Schadensersatz oder Erbe.
Verjährung:
Wenn ein Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr geltend gemacht werden kann.
gewöhnlicher Aufenthalt:
Der Ort, an dem jemand normalerweise lebt, nicht nur vorübergehend.
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