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VerlG – Gesetz über das Verlagsrecht

Gesetz über das Verlagsrecht

Ausfertigung: 1901-06-19RGBl 1901, 217Original ansehen

VerlG – Gesetz über das Verlagsrecht ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.06.1901. Der Text hat 50 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 34

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, was passiert, wenn ein Autor stirbt oder aus anderen Gründen sein Werk nicht fertigstellen kann. Der Verlag darf entscheiden, ob er den bereits gelieferten Teil des Werkes veröffentlichen will. Der Erbe des Autors kann dem Verlag eine Frist setzen, um diese Entscheidung zu treffen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Verlage, Autoren und deren Erben.

Ein Beispiel

Ein Schriftsteller stirbt, bevor er sein Buch fertigschreibt. Er hat aber schon drei Kapitel an seinen Verlag geschickt. Der Verlag kann nun entscheiden, ob er diese drei Kapitel veröffentlichen will. Der Erbe des Schriftstellers kann dem Verlag eine Frist geben, um diese Entscheidung zu treffen.

Begriffe

Verfasser:
Das ist die Person, die ein Werk (zum Beispiel ein Buch) schreibt.
Erbe:
Das ist die Person, die nach dem Tod eines Menschen dessen Rechte und Pflichten übernimmt.
angemessene Frist:
Das ist ein Zeitraum, der fair und passend ist, um etwas zu entscheiden oder zu erledigen.
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