AtDeckV 1977 – Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
AtDeckV 1977 – Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.01.1977. Der Text hat 28 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 10 — Schiffsreaktoren
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel legt fest, wie viel Geld für Schäden durch Schiffsreaktoren bereitgestellt werden muss. Die Summe hängt von der Leistung des Reaktors ab, ist aber begrenzt. Es gelten auch Teile einer anderen Vorschrift aus diesem Gesetz.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Betreiber von Schiffen, die mit Atomreaktoren angetrieben werden.
Ein Beispiel
Ein Schiff hat einen Reaktor mit 100 Megawatt Leistung. Dafür müssen bis zu 50 Millionen Euro für mögliche Schäden abgesichert werden (100 × 500.000 Euro). Die Höchstgrenze von 200 Millionen Euro wird hier nicht erreicht.
Begriffe
- Regeldeckungssumme:
- Der Geldbetrag, der für Schäden durch den Reaktor mindestens abgesichert sein muss.
- Megawatt Höchstleistung:
- Die größte Menge an Energie, die der Reaktor auf einmal erzeugen kann, gemessen in Megawatt.
- § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend:
- Bestimmte Regeln aus Paragraf 9, Absatz 1, Sätze 2 und 3 dieses Gesetzes gelten auch hier, aber der Text erklärt nicht, was genau dort steht.
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