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BefBedV – Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Ausfertigung: 1970-02-27BGBl I 1970, 230Original ansehen

BefBedV – Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.02.1970. Der Text hat 20 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5 — Zuweisen von Wagen und Plätzen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erlaubt dem Personal in Bussen und Bahnen, Fahrgäste in bestimmte Wagen zu schicken. Das Personal darf auch Sitzplätze zuweisen. Manche Plätze müssen für bestimmte Personengruppen freigehalten werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Fahrgäste, die mit Bussen, Straßenbahnen oder Oberleitungsbussen fahren.

Ein Beispiel

Ein Bus ist sehr voll. Das Personal sagt einem Fahrgast, er soll in den hinteren Wagen gehen. Oder es bittet jemanden, seinen Sitzplatz für eine ältere Person freizumachen.

Begriffe

Betriebspersonal:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für den Betrieb der Busse oder Bahnen zuständig sind, z. B. Fahrer oder Kontrollpersonal.
betriebliche Gründe:
Gründe, die mit dem sicheren oder reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu tun haben, z. B. Überfüllung oder technische Probleme.
Beförderungspflicht:
Die Pflicht des Verkehrsunternehmens, Fahrgäste mitzunehmen, wenn es die Kapazitäten zulassen.
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