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PBefG – Personenbeförderungsgesetz

Personenbeförderungsgesetz

Ausfertigung: 1961-03-21BGBl I 1961, 241Original ansehen

PBefG – Personenbeförderungsgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.03.1961. Der Text hat 81 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 41 — Entsprechend anwendbare Vorschriften

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, welche anderen Regeln auch für den Bau und Betrieb von Obussen gelten. Obusse sind Busse, die mit Strom aus einer Oberleitung fahren. Es geht um Genehmigungen und Vorschriften für Anlagen und Straßen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen, die Obusse betreiben oder Bau- und Betriebsanlagen für Obusse errichten wollen.

Ein Beispiel

Ein Verkehrsunternehmen möchte eine neue Obus-Haltestelle bauen. Dafür braucht es die Zustimmung der Stadt oder des Landes, das für die Straße verantwortlich ist.

Begriffe

Obusverkehr:
Verkehr mit Oberleitungsbussen, also Bussen, die mit Strom aus einer Leitung über der Straße fahren.
Träger der Straßenbaulast:
Die Behörde oder Stelle, die für Bau und Unterhalt einer Straße zuständig ist, z. B. eine Stadt oder ein Bundesland.
Bau- und Betriebsanlagen:
Einrichtungen, die für den Bau oder Betrieb von Obussen nötig sind, z. B. Haltestellen, Werkstätten oder Stromleitungen.
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