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HeilprG – Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Ausfertigung: 1939-02-17RGBl I 1939, 251Original ansehen

HeilprG – Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.02.1939. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, dass der Reichsminister des Innern Regeln machen darf. Diese Regeln sollen helfen, das Gesetz umzusetzen. Es geht um Vorschriften für Menschen, die Heilkunde ohne offizielle Zulassung ausüben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft den Reichsminister des Innern und Personen, die Heilkunde ohne offizielle Erlaubnis anbieten.

Begriffe

Reichsminister des Innern:
Ein hoher Beamter, der für innere Angelegenheiten des Staates zuständig war (z. B. Gesundheit oder Sicherheit).
Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
Regeln, die genau erklären, wie ein Gesetz angewendet werden soll.
Bestallung:
Offizielle Zulassung oder Erlaubnis, einen Beruf auszuüben (hier: als Arzt oder Heilkundiger).
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