HeizkostenV – Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
HeizkostenV – Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 23.02.1981. Der Text hat 17 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 6b — Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wer Daten von modernen Heizungs- und Warmwasserzählern nutzen darf. Die Daten dürfen nur für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten oder für bestimmte Informationen an Mieter verwendet werden. Andere Nutzungen sind nicht erlaubt.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Gebäudeeigentümer, beauftragte Firmen und Mieter oder Nutzer von Wohnungen mit fernablesbaren Zählern.
Ein Beispiel
Ein Vermieter lässt die Heizkosten mit digitalen Zählern erfassen. Er darf die Daten nur nutzen, um die Heizkostenabrechnung zu erstellen oder den Mietern Auskunft über ihren Verbrauch zu geben.
Begriffe
- fernablesbare Ausstattung:
- Geräte, die den Verbrauch von Heizung oder Warmwasser messen und die Daten ohne Betreten der Wohnung auslesen können.
- verbrauchsabhängige Kostenverteilung:
- Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Nutzer aufgeteilt, nicht pauschal.
- Informationspflichten nach § 6a:
- Pflichten des Vermieters, Mieter regelmäßig über ihren Verbrauch zu informieren – dieser Paragraf verweist darauf, erklärt aber nicht genau, was dort steht.
Diskussion
Wird geladen…
