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VermSammlG – Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte

Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte

Ausfertigung: 1951-04-23BGBl I 1951, 267Original ansehen

VermSammlG – Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 23.04.1951. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Wer Papiere oder Informationen hat, die zeigen, wo Kriegsgefangene, verschleppte oder vermisste Personen sind, muss das melden. Die zuständigen Behörden können diese Unterlagen sehen wollen. Es geht darum, den Aufenthaltsort dieser Personen zu klären.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Personen, die solche Unterlagen oder Informationen besitzen.

Ein Beispiel

Jemand findet alte Briefe, die zeigen, dass ein vermisster Soldat aus dem Zweiten Weltkrieg in einem bestimmten Lager war. Diese Person muss das der zuständigen Behörde sagen und die Briefe zeigen, wenn sie danach gefragt wird.

Begriffe

Kriegsgefangene:
Personen, die im Krieg vom Feind festgehalten werden.
Zivilpersonen:
Menschen, die nicht zur Armee gehören, also normale Bürger.
Vermißte:
Personen, deren Aufenthaltsort unbekannt ist und nach denen gesucht wird.
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