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AtVfV – Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Ausfertigung: 1977-02-18BGBl I 1977, 280Original ansehen

AtVfV – Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.02.1977. Der Text hat 29 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 8 — Gegenstand und Zweck

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie Einwände gegen den Bau einer Atomanlage besprochen werden. Die Behörde muss mit dem Antragsteller und den Personen sprechen, die Einwände haben. Es geht darum, die Einwände zu klären, die pünktlich eingereicht wurden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Antragsteller für Atomanlagen, Bürgerinnen und Bürger, die Einwände haben, und die Genehmigungsbehörde.

Ein Beispiel

Eine Firma will ein Atomkraftwerk bauen. Einige Anwohner haben Bedenken wegen der Sicherheit. Die Behörde lädt alle zu einem Gespräch ein, um die Bedenken zu besprechen.

Begriffe

Genehmigungsbehörde:
Die staatliche Stelle, die prüft, ob eine Atomanlage gebaut werden darf.
Einwendungen:
Bedenken oder Widersprüche, die Bürger gegen ein geplantes Projekt äußern.
Erörterungstermin:
Ein festgelegtes Treffen, bei dem Einwände besprochen werden.
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