ArbPlSchG – Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
ArbPlSchG – Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 30.03.1957. Der Text hat 22 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 14c — Verfahren
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, wie lange jemand nach dem Wehrdienst noch Geld zurückbekommen oder Anträge stellen kann. Nach einem Jahr geht das nicht mehr. Das Bundesamt entscheidet über die Anträge.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die Wehrdienst geleistet haben, und ihre Arbeitgeber.
Ein Beispiel
Ein Soldat beendet seinen Wehrdienst im Januar 2023. Bis Januar 2024 kann er noch Anträge auf Beitragserstattung stellen. Danach ist das nicht mehr möglich.
Begriffe
- Beiträge nach § 14a Absatz 2 Satz 2:
- Geld, das der Arbeitgeber für die Rentenversicherung des Wehrdienstleistenden zahlen muss.
- Erstattungsanträge nach § 14b:
- Anträge, mit denen der Wehrdienstleistende Geld zurückfordert, das für seine Rentenversicherung gezahlt wurde.
- Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung:
- Eine Stelle, die für die Rentenversicherung zuständig ist, z. B. die Deutsche Rentenversicherung.
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