Zurück zu Gesetzen
DEWStrGIn Kraft

WStrG – Wehrstrafgesetz

Wehrstrafgesetz

Ausfertigung: 1957-03-30BGBl I 1957, 298Original ansehen

WStrG – Wehrstrafgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 30.03.1957. Der Text hat 51 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 28 — Verabredung zur Unbotmäßigkeit

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf bestraft Soldaten, die sich verabreden, bestimmte Straftaten gemeinsam zu begehen. Dazu gehören Gehorsamsverweigerung, Bedrohung oder Angriffe. Wer die Tat verhindert, wird nicht bestraft.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft nur Soldaten der Bundeswehr oder anderer militärischer Einrichtungen.

Ein Beispiel

Zwei Soldaten planen gemeinsam, einen Befehl nicht zu befolgen. Wenn sie das wirklich tun, werden beide bestraft, als hätten sie es allein gemacht.

Begriffe

Gehorsamsverweigerung:
Wenn ein Soldat einen Befehl absichtlich nicht ausführt.
Meuterei:
Wenn mehrere Soldaten gemeinsam gegen Vorgesetzte vorgehen, z. B. mit Gewalt oder Drohungen.
Freiwilliges Bemühen:
Wenn jemand selbst aktiv wird, um die geplante Tat zu stoppen, ohne dass ihn jemand dazu zwingt.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt