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StrVerjFrG – Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen

Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen

Ausfertigung: 1965-04-13BGBl I 1965, 315Original ansehen

StrVerjFrG – Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.04.1965. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Ruhen der Verfolgungsverjährung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Für schwere Verbrechen, auf die lebenslange Haft steht, wird eine besondere Zeit nicht mitgezählt. Zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1949 hat die Frist für die Strafverfolgung pausiert. Danach läuft sie weiter.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die wegen schwerer Verbrechen mit lebenslanger Haft angeklagt werden könnten, wenn die Tat in der genannten Zeit begangen wurde.

Ein Beispiel

Jemand hat 1944 ein Verbrechen begangen, für das lebenslange Haft droht. Normalerweise wäre die Frist für die Strafverfolgung nach 20 Jahren abgelaufen. Durch diese Regel zählt die Zeit von 1945 bis 1949 nicht mit. Die Frist läuft erst ab 1950 weiter.

Begriffe

Verjährungsfrist:
Eine bestimmte Zeit, nach der eine Straftat nicht mehr bestraft werden kann.
Ruhen der Verjährung:
Die Frist für die Strafverfolgung steht still und läuft später weiter.
Verbrechen mit lebenslanger Freiheitsstrafe:
Sehr schwere Straftaten, für die das Gesetz eine Haftstrafe ohne festes Ende vorsieht.
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