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LFBAG – Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt

Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt

Ausfertigung: 1954-11-30BGBl I 1954, 354Original ansehen

LFBAG – Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 30.11.1954. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Es wird eine Behörde namens Luftfahrt-Bundesamt geschaffen. Diese Behörde ist für Aufgaben in der zivilen Luftfahrt zuständig. Sie arbeitet unter der Leitung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie das neu geschaffene Luftfahrt-Bundesamt.

Begriffe

Bundesoberbehörde:
Eine zentrale Behörde in Deutschland, die für bestimmte Aufgaben im ganzen Land zuständig ist und direkt einem Bundesministerium untersteht.
Zivilluftfahrt:
Der zivile, also nicht-militärische, Bereich der Luftfahrt, z. B. Passagierflüge oder Frachtflüge.
Sitz:
Der Ort, an dem die Hauptverwaltung der Behörde ihren Standort hat.
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