Zurück zu Gesetzen
DESparSichSaarGIn Kraft

SparSichSaarG – Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Ausfertigung: 1959-06-30BGBl I 1959, 367Original ansehen

SparSichSaarG – Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 30.06.1959. Der Text hat 24 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 12 — Gutschrift

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie Geldansprüche von Sparern im Saarland erfüllt werden. Die Bank schreibt den Betrag gut, statt ihn direkt auszuzahlen. Der Anspruch gegen den Staat erlischt dann. Das Geld wird ab einem bestimmten Zeitpunkt verzinst.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Sparer im Saarland, deren Ansprüche nach bestimmten Bedingungen gegen den Bund bestehen.

Ein Beispiel

Ein Sparer hat einen Anspruch auf 5.000 Euro aus einer alten Sparanlage. Die Bank schreibt ihm diesen Betrag gut. Ab dem Ende der Übergangszeit bekommt er Zinsen darauf, aber er kann das Geld erst später abheben.

Begriffe

Gutschrift:
Eine Buchung, bei der Geld auf ein Konto geschrieben wird, ohne dass es sofort ausgezahlt wird.
Übergangszeit:
Ein festgelegter Zeitraum, in dem bestimmte Regeln gelten, bevor neue Regelungen in Kraft treten.
Berechtigter:
Eine Person, die nach dem Gesetz einen Anspruch auf etwas hat, hier auf die Auszahlung oder Gutschrift des Geldes.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt