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FlBeihV – Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen

Ausfertigung: 1978-03-15BGBl I 1978, 411Original ansehen

FlBeihV – Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.03.1978. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Gewährung der Beihilfe

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erklärt, wie man Geld vom Staat für die Lagerung von Schweine-, Rinder- oder Schaf-Fleisch bekommt. Der Antrag muss nach einem bestimmten Muster gestellt werden. Der Staat entscheidet dann per Bescheid, ob und wie viel Geld es gibt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen oder Personen, die Fleisch von Schweinen, Rindern oder Schafen lagern und dafür staatliche Unterstützung beantragen wollen.

Ein Beispiel

Ein Metzger lagert 1000 Kilogramm Schweinefleisch ein, weil der Verkauf gerade schlecht läuft. Er füllt das offizielle Antragsformular aus und schickt es an die Bundesanstalt. Einige Wochen später bekommt er einen Bescheid, ob er Geld für die Lagerung erhält.

Begriffe

Beihilfe:
Geld, das der Staat für bestimmte Zwecke zahlt, hier für die Lagerung von Fleisch.
Bundesanstalt:
Eine staatliche Behörde in Deutschland, die für bestimmte Aufgaben zuständig ist, hier für die Bearbeitung der Anträge.
Bescheid:
Eine offizielle Entscheidung oder Mitteilung einer Behörde, oft in schriftlicher Form.
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