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DEFahrlPrüfVIn Kraft

FahrlPrüfV – Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Ausfertigung: 2018-01-02BGBl I 2018, 2, 42Original ansehen

FahrlPrüfV – Fahrlehrer-Prüfungsverordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.01.2018. Der Text hat 28 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 20 — Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wer über die Ergebnisse von Prüfungen für Fahrlehrer entscheidet. Es geht um schriftliche und praktische Tests sowie Lehrproben. Die Entscheidung trifft entweder der gesamte Prüfungsausschuss oder nur die anwesenden Mitglieder, wenn nicht alle da sind.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Fahrlehrer-Anwärter, die ihre Prüfungen ablegen, sowie die Mitglieder des Prüfungsausschusses.

Ein Beispiel

Ein Fahrlehrer-Anwärter macht eine praktische Fahrprüfung. Zwei von drei Ausschuss-Mitgliedern sind anwesend. Diese beiden entscheiden gemeinsam über das Ergebnis.

Begriffe

Prüfungsausschuss:
Eine Gruppe von Personen, die Prüfungen abnimmt und bewertet.
Lehrproben:
Praktische Unterrichtsversuche, die Fahrlehrer-Anwärter vorführen müssen.
einvernehmliches Votum:
Eine Entscheidung, bei der alle Beteiligten einer Meinung sind.
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