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DEWZG§4INTERELEKTROBekIn Kraft
WZG§4INTERELEKTROBek – Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
WZG§4INTERELEKTROBek – Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.03.1979. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
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