Zurück zu Gesetzen
DEVollstrAbkBELAGIn Kraft

VollstrAbkBELAG – Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen

Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen

Ausfertigung: 1959-06-26BGBl I 1959, 425Original ansehen

VollstrAbkBELAG – Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.06.1959. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, was passiert, wenn ein deutsches Gericht eine belgische Gerichts-Entscheidung für vollstreckbar erklärt, diese Entscheidung später aber geändert oder aufgehoben wird. Dann muss die Person, die die Vollstreckung verlangt hat, den Schaden ersetzen, der durch die Vollstreckung entstanden ist.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die in Deutschland eine belgische Gerichts-Entscheidung vollstrecken lassen wollen oder davon betroffen sind.

Ein Beispiel

Ein belgisches Gericht verurteilt eine Person in Deutschland, 10.000 Euro zu zahlen. Ein deutsches Gericht erklärt das Urteil für vollstreckbar. Später wird das belgische Urteil geändert. Die Person, die das Geld erhalten hat, muss nun den Schaden ersetzen, der durch die Vollstreckung entstanden ist.

Begriffe

Vollstreckbarerklärung:
Ein Gericht erklärt, dass eine ausländische Entscheidung in Deutschland durchgesetzt werden darf, z. B. durch Pfändung.
ordentlicher Rechtsbehelf:
Eine normale Möglichkeit, gegen eine Gerichts-Entscheidung vorzugehen, z. B. Berufung oder Einspruch.
Gläubiger:
Die Person, die einen Anspruch hat, z. B. Geld von jemandem zu bekommen.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt