VereinsGDV – Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
VereinsGDV – Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.07.1966. Der Text hat 26 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 12 — Verwaltung durch die Vollzugsbehörde
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn ein Verein verboten wird und niemand da ist, der das Geld des Vereins verwaltet, übernimmt das eine staatliche Behörde. Die Behörde muss das Geld sicher aufbewahren und dafür sorgen, dass es nicht weniger wert wird.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Vereine, die verboten wurden, und staatliche Behörden, die für das Vereinsrecht zuständig sind.
Ein Beispiel
Ein Sportverein wird verboten, weil er gegen Gesetze verstoßen hat. Es gibt keinen Vereinsvorstand mehr, der sich um das Vereinskonto oder das Vereinshaus kümmert. Dann übernimmt das zuständige Amt die Verwaltung.
Begriffe
- Vollzugsbehörde:
- Eine staatliche Stelle, die dafür sorgt, dass Gesetze umgesetzt werden, zum Beispiel ein Landes- oder Bundesamt.
- beschlagnahmtes Vermögen:
- Geld oder Sachen, die der Staat einem Verein wegnimmt, weil der Verein verboten wurde.
- wirtschaftlichen Wert erhalten:
- Dafür sorgen, dass Geld oder Sachen nicht weniger wert werden, zum Beispiel durch Pflege oder sichere Aufbewahrung.
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