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AsphAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Ausfertigung: 1984-03-19BGBl I 1984, 457Original ansehen

AsphAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.03.1984. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Berufsfeldbreite Grundbildung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Im ersten Jahr der Ausbildung zum Asphaltbauer soll eine allgemeine Grundbildung vermittelt werden. Das gilt, wenn die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule nach bestimmten Regeln abläuft.

Wen betrifft das?

Diese Regel betrifft Auszubildende zum Asphaltbauer und ihre Ausbildungsbetriebe.

Ein Beispiel

Ein Betrieb bildet einen Lehrling zum Asphaltbauer aus. Im ersten Jahr lernt der Lehrling nicht nur spezielle Arbeiten mit Asphalt, sondern auch allgemeine Grundlagen, die für viele handwerkliche Berufe wichtig sind.

Begriffe

Berufsfeldbreite Grundbildung:
Eine Ausbildung, die nicht nur Wissen für einen bestimmten Beruf vermittelt, sondern auch allgemeine Fähigkeiten für eine ganze Gruppe ähnlicher Berufe.
Berufsgrundbildungsjahr:
Das erste Jahr einer Berufsausbildung, in dem grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für einen Beruf oder eine Berufsgruppe gelehrt werden.
Landesrechtliche Vorschriften:
Regeln, die von den einzelnen Bundesländern erlassen werden und nicht für ganz Deutschland gelten.
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