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DESchwbAV 1988In Kraft

SchwbAV 1988 – Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Ausfertigung: 1988-03-28BGBl I 1988, 484Original ansehen

SchwbAV 1988 – Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.03.1988. Der Text hat 36 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 38 — Aufstellung eines Wirtschaftsplans

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Jedes Jahr muss ein Plan für die Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichsfonds gemacht werden. Dieser Plan zeigt, wie viel Geld reinkommt und wofür es ausgegeben wird. Der Plan muss am Ende ausgeglichen sein, also Einnahmen und Ausgaben müssen gleich hoch sein.

Wen betrifft das?

Diese Regel betrifft die Stellen, die den Ausgleichsfonds für Menschen mit Schwerbehinderung verwalten.

Ein Beispiel

Eine Behörde plant für das nächste Jahr: Sie erwartet 10 Millionen Euro aus der Ausgleichsabgabe. Davon sollen 8 Millionen für Förderprogramme und 2 Millionen für Verwaltungskosten ausgegeben werden.

Begriffe

Wirtschaftsplan:
Ein Plan, der alle erwarteten Einnahmen und Ausgaben für ein Jahr auflistet.
Verpflichtungsermächtigungen:
Die Erlaubnis, in Zukunft Ausgaben zu machen, auch wenn das Geld erst später gebraucht wird.
Ausgleichsfonds:
Ein Topf mit Geld, das aus der Ausgleichsabgabe kommt und für die Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung genutzt wird.
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