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DEKSchGIn Kraft

KSchG – Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz

Ausfertigung: 1951-08-10BGBl I 1951, 499Original ansehen

KSchG – Kündigungsschutzgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.08.1951. Der Text hat 28 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Wirksamwerden der Kündigung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Eine Kündigung vom Arbeitgeber gilt als gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig dagegen vorgeht. Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht fristgerecht anfechtet, wird sie automatisch wirksam. Ein vorheriger Widerspruch des Arbeitnehmers verliert dann seine Wirkung.

Wen betrifft das?

Diese Regel betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

Ein Beispiel

Ein Arbeitnehmer bekommt eine Kündigung. Er legt nicht innerhalb von drei Wochen Widerspruch ein. Dann gilt die Kündigung als rechtmäßig, auch wenn sie eigentlich ungerecht war.

Begriffe

Rechtsunwirksamkeit:
Das bedeutet, dass etwas (hier die Kündigung) nach dem Gesetz nicht gültig ist.
geltend machen:
Hier: offiziell sagen oder schriftlich mitteilen, dass man mit etwas nicht einverstanden ist.
Vorbehalt:
Eine Erklärung, dass man etwas nur unter bestimmten Bedingungen akzeptiert oder noch nicht endgültig zustimmt.
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