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DEBAföG-EinkommensVIn Kraft
BAföG-EinkommensV – Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
BAföG-EinkommensV – Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.04.1988. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
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