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RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung

Ausfertigung: 1911-07-19RGBl 1911, 509Original ansehen

RVO – Reichsversicherungsordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.07.1911. Der Text hat 35 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 351

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, dass Krankenkassen für ihre Angestellten eine Dienstordnung erstellen müssen. Die Dienstordnung gilt nicht für alle Angestellten gleich, sondern nur für bestimmte Gruppen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Angestellte von Krankenkassen, die nicht Beamte nach Landesrecht sind.

Ein Beispiel

Eine Krankenkasse stellt eine neue Sachbearbeiterin ein. Für sie gilt die Dienstordnung der Krankenkasse, weil sie fest angestellt ist. Ein Student, der dort nur für ein paar Wochen ein Praktikum macht, fällt nicht unter diese Regel.

Begriffe

Dienstordnung:
Eine Art Regelwerk, das Rechte und Pflichten von Angestellten in einer bestimmten Einrichtung festlegt.
Krankenkassen:
Einrichtungen, die die gesetzliche Krankenversicherung verwalten und Leistungen für Versicherte organisieren.
Besoldet:
Bezahlt oder mit einem Gehalt angestellt.
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