RTrAbwG§11Abs3DV – Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
RTrAbwG§11Abs3DV – Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.05.1967. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn jemand eine Alters- oder Hinterbliebenenrente bekommt, wird ein Teil davon automatisch weitergegeben. Das betrifft den Bruttobetrag, also den Betrag vor Abzügen. Bestimmte Kürzungen oder Anrechnungen sind dabei schon berücksichtigt.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung nach dem Rechtsträger-Abwicklungsgesetz erhalten.
Ein Beispiel
Eine Person bekommt monatlich 1.200 Euro Rente brutto. Nach Kürzungen bleiben 1.000 Euro übrig. Von diesen 1.000 Euro wird ein Teil automatisch an eine andere Stelle weitergeleitet, wie im Gesetz festgelegt.
Begriffe
- Bruttobeträge:
- Das ist der Geldbetrag vor Abzügen wie Steuern oder Sozialabgaben.
- Abgetreten:
- Das bedeutet, dass ein Anspruch oder ein Geldbetrag automatisch an eine andere Person oder Stelle weitergegeben wird.
- Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften:
- Das sind Regeln, die bestimmen, ob und wie ein Geldbetrag verringert oder angerechnet wird, bevor er ausgezahlt wird.
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