UmstBauSparkV – Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
UmstBauSparkV – Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.07.1959. Der Text hat 26 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 2 — Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn Bausparkassen am 21. Juni 1948 nicht genau wussten, wie sie bestimmte Werte berechnen sollen, aber später Klarheit kam, müssen sie diese neuen Erkenntnisse nutzen. Das gilt auch, wenn die Gründe für die Klarheit erst nach diesem Datum entstanden sind.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Bausparkassen und ihre Berechnungen aus der Zeit nach der Währungsreform 1948.
Ein Beispiel
Eine Bausparkasse wusste 1948 nicht, wie viel ein altes Darlehen wert war. Jahre später stellte sich heraus, dass der Kredit doch zurückgezahlt wurde. Dann muss die Bausparkasse diese Information in ihre alten Berechnungen einbeziehen.
Begriffe
- Aktiven:
- Vermögenswerte einer Firma, zum Beispiel Geld, Grundstücke oder Forderungen.
- Passiven:
- Schulden oder Verbindlichkeiten einer Firma, zum Beispiel Kredite oder unbezahlte Rechnungen.
- maßgebende Verhältnisse:
- Die wichtigen Umstände oder Bedingungen, die für eine Bewertung entscheidend sind.
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