BewG§122Abs3DV – Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
BewG§122Abs3DV – Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.09.1966. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, wie der Wert von bestimmten Häusern und Grundstücken in Berlin (West) berechnet wird. Wenn der Wert nach alten Regeln aus dem Jahr 1964 bestimmt wird, muss er für Zeitpunkte vor 1994 um 20 Prozent verringert werden. Das gilt nur für bebaute Grundstücke, also Grundstücke mit Häusern darauf.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Eigentümer von bebauten Grundstücken in Berlin (West), deren Grundstückswert nach alten Vorschriften festgestellt wird.
Ein Beispiel
Ein Haus in Berlin (West) wurde 1990 nach den Regeln von 1964 bewertet. Sein Wert betrug damals 100.000 Mark. Nach dieser Regel wird der Wert für steuerliche Zwecke auf 80.000 Mark gesenkt.
Begriffe
- Einheitswerte:
- Das sind festgelegte Werte für Grundstücke, die für Steuern und Abgaben genutzt werden.
- Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964:
- Das bedeutet, dass der Wert des Grundstücks nach den Preisen und Bedingungen von diesem alten Stichtag berechnet wird.
- Feststellungszeitpunkte:
- Das sind bestimmte Tage, an denen der Wert eines Grundstücks offiziell festgestellt wird.
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