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DESchiedsAmtsOIn Kraft

SchiedsAmtsO – Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigung: 1957-05-28BGBl I 1957, 570Original ansehen

SchiedsAmtsO – Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche)… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.05.1957. Der Text hat 23 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie lange neue Mitglieder in einem Schiedsamt bleiben dürfen. Sie sind nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode dabei. Es gibt eine weitere Regel im Sozialgesetzbuch, die hier gilt.

Wen betrifft das?

Betroffen sind neue Mitglieder von Schiedsämtern für Ärzte und Zahnärzte, die während einer laufenden Amtsperiode hinzukommen.

Ein Beispiel

Ein neues Mitglied tritt im Jahr 2024 in ein Schiedsamt ein. Die aktuelle Amtsperiode endet 2026. Das Mitglied darf nur bis 2026 dabei sein, auch wenn es erst später angefangen hat.

Begriffe

Amtsperiode:
Ein festgelegter Zeitraum, für den Mitglieder in ein Amt gewählt oder berufen werden.
Schiedsamt:
Eine Gruppe, die Streitfälle zwischen Ärzten/Zahnärzten und Krankenkassen klärt.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X):
Ein Gesetzbuch, das Regeln für soziale Angelegenheiten enthält, hier speziell für Verwaltungsverfahren.

§ 11

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wer die Arbeit der Schiedsämter organisiert. Schiedsämter entscheiden bei Streit zwischen Ärzten und Krankenkassen. Die Regelung gilt für Landes- und Bundesebene sowie für besondere Fälle.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Krankenkassen, Ärzteverbände und die Behörden, die Schiedsämter verwalten.

Ein Beispiel

Wenn eine Krankenkasse und eine Arztpraxis sich nicht über die Bezahlung einigen können, organisiert der Landesverband der Ortskrankenkassen das Schiedsverfahren.

Begriffe

Landesschiedsämter:
Gremien auf Landesebene, die Streit zwischen Ärzten und Krankenkassen schlichten.
Sektorenübergreifende Schiedsgremien:
Schiedsstellen, die für Streitfälle zuständig sind, die mehrere Bereiche der Gesundheitsversorgung betreffen.
Spitzenverband Bund der Krankenkassen:
Der zentrale Verband, der alle gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland vertritt.
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