Zurück zu Gesetzen
DEGesamtBeitrV 1998In Kraft

GesamtBeitrV 1998 – Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung

Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung

Ausfertigung: 1998-01-08BGBl I 1998, 60Original ansehen

GesamtBeitrV 1998 – Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 08.01.1998. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Grundsatz

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Der Staat zahlt für Soldaten und Zivildienstleistende Beiträge zur Arbeitslosen-Versicherung. Die Zahlung gilt für das Jahr, in dem der Dienst geleistet wurde. Andere Gesetze bestimmen, wer genau versichert ist.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Soldaten und Zivildienstleistende, die in Deutschland ihren Dienst leisten.

Ein Beispiel

Ein junger Mann macht 2023 ein Jahr Zivildienst in einem Krankenhaus. Der Staat überweist für ihn einen Beitrag an die Arbeitslosen-Versicherung für das Jahr 2023.

Begriffe

versicherungspflichtig:
Das bedeutet, dass jemand automatisch in einer Sozial-Versicherung (hier: Arbeitslosen-Versicherung) sein muss.
Gesamtbeitrag:
Das ist die Summe, die der Staat für eine Person an die Versicherung zahlt.
Drittes Buch Sozialgesetzbuch:
Ein Gesetzbuch, das Regeln zur Arbeitsförderung und Arbeitslosen-Versicherung enthält.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt