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PreisStatG – Gesetz über die Preisstatistik

Gesetz über die Preisstatistik

Ausfertigung: 1958-08-09BGBl I 1958, 605Original ansehen

PreisStatG – Gesetz über die Preisstatistik ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 09.08.1958. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 8a

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt der Bundesregierung, Regeln für Preis-Erhebungen zu ändern. Sie kann festlegen, wie oft Preise für bestimmte Waren und Dienstleistungen erfasst werden. Auch kann sie zusätzliche Daten verlangen, wenn die Europäische Union das vorschreibt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Bundesregierung, das Statistische Bundesamt und Unternehmen, die Daten für Preisstatistiken liefern müssen.

Ein Beispiel

Wenn die Preise für Medikamente öfter erfasst werden sollen, weil das wichtig für die Wirtschaftspolitik ist, kann die Regierung die Erhebungen verkürzen – zum Beispiel von einmal im Jahr auf alle drei Monate.

Begriffe

Rechtsverordnung:
Eine Regel, die die Regierung erlässt, ohne dass das Parlament jedes Mal zustimmen muss. Sie hat aber trotzdem Gesetzeskraft.
Periodizität:
Wie oft etwas wiederholt wird – hier: wie oft Preise erfasst werden (z. B. monatlich, jährlich).
Repräsentativ:
Dass die erfassten Daten ein typisches Bild der gesamten Situation zeigen, ohne dass alles genau gemessen werden muss.
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