TierSeuchSchNOKanV – Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal
Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal
TierSeuchSchNOKanV – Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 08.06.1973. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erlaubt Ausnahmen von den Regeln für den Transport von Tieren und bestimmten Gegenständen durch den Nord-Ostsee-Kanal. Die Ausnahme gilt nur, wenn trotzdem keine Tierkrankheiten verbreitet werden können.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen oder Unternehmen, die Tiere, Tierprodukte oder andere ansteckungsgefährliche Gegenstände durch den Nord-Ostsee-Kanal transportieren wollen.
Ein Beispiel
Ein Landwirt möchte lebende Schweine durch den Kanal transportieren, aber die normalen Regeln sind für ihn schwer umsetzbar. Die Behörde kann eine Ausnahme erlauben, wenn sie sicher ist, dass keine Seuchen übertragen werden.
Begriffe
- zuständige oberste Landesbehörde:
- Die höchste Behörde eines Bundeslandes, die für bestimmte Aufgaben zuständig ist, hier für Tiertransporte.
- Tierseuchen:
- Krankheiten, die von Tier zu Tier oder auf Menschen übertragen werden können, z. B. Schweinepest.
- einschleppen:
- Eine Krankheit in ein Gebiet bringen, in dem sie vorher nicht war.
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