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DEFRG§15VÄndV 3In Kraft

FRG§15VÄndV 3 – Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen

Ausfertigung: 1975-03-05BGBl I 1975, 647Original ansehen

FRG§15VÄndV 3 – Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.03.1975. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, dass eine bestimmte Verordnung auch in Berlin gilt. Die Verordnung regelt, welche ausländischen Rentenversicherungen in Deutschland anerkannt werden. Das betrifft Menschen, die im Ausland gearbeitet haben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Menschen in Berlin, die Ansprüche aus ausländischen Rentenversicherungen haben oder hatten.

Ein Beispiel

Eine Person hat in Polen gearbeitet und dort in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Regel stellt sicher, dass diese Versicherung auch in Berlin als gültig anerkannt wird.

Begriffe

Verordnung:
Eine offizielle Regelung, die von einer Regierung oder Behörde erlassen wird. Sie hat Gesetzeskraft.
Drittes Überleitungsgesetz:
Ein Gesetz aus dem Jahr 1952, das den Übergang von alten zu neuen Regelungen nach dem Zweiten Weltkrieg regelt.
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz:
Ein Gesetz, das die Rentenansprüche von Menschen regelt, die im Ausland gearbeitet haben oder als Vertriebene nach Deutschland gekommen sind.
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