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PTAG – Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Ausfertigung: 2020-01-13BGBl I 2020, 66Original ansehen

PTAG – Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.01.2020. Der Text hat 63 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Widerruf der Erlaubnis

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wann die Erlaubnis für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten weggenommen werden muss oder kann. Das passiert, wenn sie sich nicht mehr für den Beruf eignen oder unzuverlässig sind.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die als pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder Assistenten arbeiten und eine offizielle Erlaubnis dafür haben.

Ein Beispiel

Eine Assistentin wird wegen Diebstahls von Medikamenten verurteilt. Die Behörde nimmt ihr daraufhin die Erlaubnis weg, weil sie nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Begriffe

Erlaubnis nach § 1:
Die offizielle Genehmigung, den Beruf ausüben zu dürfen. Sie wird vom Staat erteilt.
Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung:
Dass jemand durch sein Verhalten zeigt, dass er den Beruf nicht verantwortungsvoll ausüben kann.
Verwaltungsverfahrensgesetz:
Ein Gesetz, das regelt, wie Behörden Entscheidungen treffen. Hier verweist der Paragraf auf ähnliche Regeln in den Bundesländern.
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