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IsolMstrV – Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk

Ausfertigung: 1982-06-03BGBl I 1982, 663Original ansehen

IsolMstrV – Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.06.1982. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Arbeitsprobe

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, welche praktischen Arbeiten jemand in der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk machen muss. Es müssen zwei bestimmte Arbeiten ausgewählt und durchgeführt werden. Die Prüfung soll zeigen, was der Prüfling kann, besonders Dinge, die in der Hauptprüfung nicht geprüft wurden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Meisterprüfung im Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk ablegen wollen.

Ein Beispiel

Ein Prüfling muss zum Beispiel eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten anbringen und die Oberfläche glatt machen. Außerdem könnte er eine abnehmbare Dämmung für eine Maschine bauen.

Begriffe

Arbeitsprobe:
Eine praktische Aufgabe in der Prüfung, bei der bestimmte Arbeiten gezeigt werden müssen.
Mineralfasermatten:
Dämmmaterial aus Fasern, das zum Beispiel Wärme oder Kälte abhalten soll.
Hartmantelabglättung:
Eine glatte Oberfläche auf einer Dämmung, die mit einem harten Material überzogen wird.
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