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LwVfG – Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Ausfertigung: 1953-07-21BGBl I 1953, 667Original ansehen

LwVfG – Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.07.1953. Der Text hat 32 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 32a

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, was in einem Antrag stehen muss, wenn jemand einen landwirtschaftlichen Betrieb gerichtlich zugewiesen bekommen möchte. Das Gericht muss in seiner Entscheidung genau auflisten, welche Gegenstände zugewiesen werden. Danach wird der neue Besitzer im Grundbuch eingetragen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gerichtlich zugewiesen bekommen möchten, sowie Gerichte und Grundbuchämter.

Ein Beispiel

Ein Bauer möchte einen Hof übernehmen, der ihm nach einem besonderen Gesetz zustehen soll. Er beantragt beim Gericht, dass ihm der Hof mit allen Maschinen und Feldern zugewiesen wird. Das Gericht entscheidet und trägt den neuen Besitzer dann im Grundbuch ein.

Begriffe

gerichtliche Zuweisung:
Ein Gericht entscheidet, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bekommen soll.
Rechtskraft:
Die Entscheidung des Gerichts kann nicht mehr angefochten werden, sie gilt endgültig.
Grundbuchamt:
Eine Behörde, die aufschreibt, wer Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden ist.
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