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BRRG – Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

Ausfertigung: 1957-07-01BGBl I 1957, 667Original ansehen

BRRG – Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 01.07.1957. Der Text hat 37 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 129

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, was passiert, wenn ein Beamter zu einer anderen Behörde wechselt. Es geht um die Bestätigung des Arbeitsverhältnisses und die Pflichten des Beamten. Andere Vorschriften (§ 128) bestimmen, wann dieser Wechsel stattfindet.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Beamte, die zu einer anderen Behörde wechseln müssen oder dürfen.

Ein Beispiel

Ein Lehrer arbeitet an einer Schule in Berlin. Die Schule wird Teil des Landes Brandenburg. Der Lehrer wechselt automatisch zur Behörde von Brandenburg und bekommt eine schriftliche Bestätigung über seine weitere Beschäftigung.

Begriffe

Körperschaft:
Eine Behörde oder öffentliche Einrichtung, zum Beispiel ein Bundesland, eine Stadt oder eine Universität.
Verfügung:
Eine offizielle Anordnung oder Entscheidung einer Behörde.
Zustellung:
Die offizielle Übergabe eines Dokuments, zum Beispiel per Post mit Empfangsbestätigung.
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